Landkreis Vorpommern-Greifswald

ANFRAGE
der AfD-Fraktion vom 23.05.2023
Wolf
und
ANTWORT
der Kreisverwaltung

1. Sind dem Landkreis Vorfälle von Paarungen durch Hunde mit Wölfen bekannt geworden?
Wenn ja, wann und wo? Wurde in solchen Fällen ein Wolf bereits, wie im Landkreis Rostock,
erlegt um Vermischungen zu vermeiden?
Im Landkreis Vorpommern-Greifswald sind bisher keine Wolf-Hund-Hybriden bekannt
geworden. Seit dem 13.03.2020 gilt § 45a Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes, der ein
klares Entnahmegebot für Wolf-Hund-Hybriden, Mischlinge aus Haushund und Wolf, durch die
zuständige Naturschutzbehörde enthält. Der Bundesgesetzgeber hat die Entscheidung über
das „Ob“ der Entnahme von Hybriden damit selbst getroffen lediglich die Auswahl der Mittel
ist in deren pflichtgemäßes Ermessen gestellt.
2. Sind dem Landkreis Wolfsangriffe (insbes. von Nutztieren) bekannt? Wenn ja, welche
genau?
Seit 2012 wurden sogenannte vermeintliche Rissvorfälle an Nutztieren für den Landkreis
Vorpommern-Greifswald bekannt und erfasst. Seitdem gab es 171 Ereignisse, die
dahingehend untersucht wurden, ob die betroffenen Nutztiere einem Rissvorfall zum Opfer
gefallen sind oder eine natürliche Ursache wie Totgeburt, Krankheit oder Alterstot Ursache
von deren Ableben war. Solange noch nicht geklärt ist, was die Ursache des Totes des
betreffenden Nutztiers ist, wird vorerst von einem vermeintlichen Rissvorfall gesprochen. Ein
nachgewiesener Rissvorfall hat dann stattgefunden, wenn durch ein Rissgutachten oder/und
einen genetischen Nachweis durch Untersuchung eines Abstriches der Wolf als Täter
nachgewiesen werden konnte. Der erste nachgewiesene Rissvorfall durch einen Wolf fand im
Jahr 2014 statt. Insgesamt konnte bisher für 86 Rissvorfälle nachgewiesen werden, dass der
Wolf der Täter ist. Bei diesen Rissvorfällen sind 246 Tiere getötet, 41 verletzt worden und 22
Nutztiere sind im Zusammenhang mit Rissvorfällen von Wölfen verschollen. Bei den
Rissvorfällen wurden verschiedene Nutztiere getötet, verletzt oder verschleppt. Es wurden 184
Schafe getötet, 33 Schafe verletzt und 18 Schafe sind bei nachgewiesenen Wolfsrissen
verschollen. Es wurden 4 Ziegen getötet und 1 Ziege verletzt. Außerdem sind Todesfälle für
24 Kälber, Verletzungen bei 1 Kalb und 4 verschollene Kälber bekannt geworden. Es wurden
32 Stück Damwild in Gehegen getötet, 1 Stück Damwild wurde verletzt und 4 Stück Damwild
sind verschollen. Die Anzahl der Rissvorfälle im Landkreis hat sich dabei in den letzten Jahren
erhöht. Vertiefende und jeweils aktualisierte Informationen zu Rissvorfällen, Begleit- und
Vorsorgemaßnahmen können der Quelle www.wolf-mv.de entnommen werden.
3. Gibt es Sicherheitsvorkehrungen des Landkreises zum Schutz der Einwohner vor
Wolfsangriffen?
Die Sicherheit des Menschen muss an erster Stelle stehen. Wenn Wölfe für Menschen
gefährlich werden, muss konsequent und unverzüglich gehandelt werden. Begegnungen mit
Wölfen sollten dem Wolfsmanagement des Landes gemeldet werden, damit rechtzeitig
entsprechende Schlussfolgerungen gezogen werden. Auf keinen Fall dürfen Wölfe gefüttert
werden und es dürfen keine Futterquellen wie Schlachtabfälle und ähnliches zugänglich
gemacht werden, weil futterkonditionierte Wölfe ein aufdringliches Verhalten entwickeln
können.
4. Hat der Wolf in Vorpommern-Greifswald die Erhaltungspopulation erreicht?
Entsprechen des letzten nationalen Berichtes nach Artikel 17 der FFH-Richtlinie aus dem Jahr
2019 befindet sich nach international festgelegten und anerkannten Bewertungsmaßstäben
die deutschlandweite Population des Wolfes in keinem günstigen Erhaltungszustand. Das
Bundesland Mecklenburg-Vorpommern hat die Aufgabe, einen positiven Beitrag zu einem
günstigen Erhaltungszustand der Mitteleuropäischen Flachlandpopulation zu leisten. Der
Erhaltungszustand kann nicht auf Landkreisebene eingeschätzt werden, sondern muss auf
Landesebene erfolgen.
5. Wie positioniert sich der Landrat zur Aufnahme des Wolfes in das Landesjagdrecht?
Maßgeblich ist, dass der Umgang mit der Art Wolf folgenden Rechtsvorschriften unterliegt:



nach internationalem Recht dem Washingtoner Artenschutzabkommen (Anhang II)
und der Berner Konvention (Anhang 11),
nach europäischem Recht der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen
Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen [Fauna-Flora-Habitat-
Richtlinie, FFH-Richtlinie] (prioritäre Art gemäß Anhang II, strenger Schutzstatus
gemäß Anhang IV, Art. 12 und 16) und der Verordnung (EG) 338/97 über den Schutz
von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des
Handels (Anhang A),
nach Bundesrecht insbesondere den Vorgaben des besonderen Artenschutzes gemäß
§§ 44, 45 und 45a BNatSchG in Verbindung mit den Begriffsbestimmungen des § 7
BNatSchG.
Der Wolf hätte auch nach Aufnahme in das Jagdrecht eine ganzjährige Schonzeit. Für eine
Entnahme würde auch weiterhin eine naturschutzrechtlich bewertete und begründete
Ausnahmegenehmigung erforderlich sein.
Ein aktives Wolfsmanagement bedürfte der Feststellung des günstigen Erhaltungszustandes
für den Wolf und rechtlicher Änderungen durch Umstufung des Wolfes in der FFH-RL von
Anhang IV in Anhang V sowie in der Berner-Konvention von Anhang II in Anhang Ill.
6. Gibt es bereits Maßnahmen (z.B. Zaunbau in betroffenen Bereichen) durch das
Veterinäramt?
Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt auf Basis der Förderrichtlinie Wolf (FöRLWolf
M-V) Zuwendungen zur Vermeidung oder Minderung von wirtschaftlichen Belastungen durch
den Wolf. Dabei handelt es sich z. B. um Ausgaben für geeignete Maßnahmen zur Sicherung
von Schafen, Ziegen, Kälbern sowie von gehaltenem Gatterwild. Über den Grundschutz bzw.
die allgemeinen Sicherungspflichten hinausgehende Maßnahmen (zum Beispiel
Untergrabschutz bei Festzäunen, Herdenschutzhunde, zusätzliche Ausstattung von Zäunen
mit Breitbandlitzen) sind dabei bis zu 100 % zuwendungsfähig. Die StÄLU sind die
Bewilligungsbehörden für Anträge im Rahmen der bestehenden Förderrichtlinien zum Thema
Wolf. Hier erfolgt die Beantragung, Bescheidung, Ausreichung und Kontrolle der Fördermittel
für Präventions- und Akzeptanzmaßnahmen, Schadensausgleich oder für zusätzliche
laufende Betriebsausgaben zum Schutz vor Schäden durch den Wolf. Vom Land MV
eingesetzte Präventionsberater stehen außerdem zur Beratung für
Herdenschutzmaßnahmen, welche zum Schutz von Nutztieren vor dem Wolf geeignet sind,
sowie zu den Möglichkeiten der Förderung dieser Schutzmaßnahmen zur Verfügung.