Zusätzliche Anfrage an die Kreisverwaltung VG zur Thematik „Verkehrszeichen“, da die Antworten zur Anfrage vom 01.09.2020 unzureichend bzw. ausweichend sind.
Werden Anträge von Gemeinden oder Ämtern zur Aufstellung von Verkehrsschildern, die der in der Straßenverkehrsordnung festgeschriebenen Bedeutung oder Sinngebung nicht entsprechen, auf ihre Sinnhaftigkeit oder Logik geprüft?
Diese Frage wurde seitens der Kreisverwaltung nicht bzw. ausweichend beantwortet.
Insbesondere wurde betont, dass „…örtliche Anordnungen durch Verkehrszeichen nur dort getroffen (werden), wo dies auf Grund besonderer Umstände zwingend geboten ist.“
In welchem Gesetz, welcher Verordnung, welcher Dienstanweisung oder dergleichen steht explizit, dass zum Zwecke der Verhinderung des Parkens (Zeichen 286) das Zeichen 283, absolutes Halteverbot, eingesetzt werden kann oder sollte? Es bestehen laut geltender Gesetzeslage gravierende Unterschiede zwischen den Tatbeständen „parken“ und „halten“.
Uwe Fiedler